In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters Bootsservice Berlin & Brandenburg findest du alle wichtigen Informationen über die Nutzung seiner Dienstleistungen sowie deine Rechte und Pflichten als Mieter. Die AGB von Bootsservice Berlin & Brandenburg sorgen dafür, dass alles transparent und fair abläuft und du ein rundum positives Mieterlebnis hast.
Bitte nimm dir einen Moment Zeit, um die AGB aufmerksam zu lesen.
AGB
Allgemeine Mietbedingungen
1.1. Abschluss des Mietvertrages Bootsservice Berlin & Brandenburg vetreten durch Ronny Krobitzsch
Mit dieser verbindlichen Buchung schließen Sie einen Vertrag nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ab. Dies bedeutet, dass ein Widerrufsrecht gemäß der Regelung für Fernabsatzverträge nicht gilt. Mietverträge für Bootscharter fallen in den Bereich der Freizeitgestaltung sowie Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken.
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters und den speziellen Buchungsunterlagen. Buchungen mit Übernachtung haben zusätzlich im Nachgang noch eine Buchungsanmeldung auszufüllen und beim Vermieter einzureichen.
Sollten Sie eine Firmen-Rechnung benötigen, achten Sie bitte auf die korrekte und vollständige Eingabe Ihrer Rechnungsadresse und Firmendaten bei der Online-Buchung.
1.2. Besondere Regelungen beim Abschluss von Hausboot- Motorboot Mietverträgen
Als Hausboote werden im Sinne dieser Bedingungen Boote definiert, die auf Pontons auf dem Wasser treiben.
Die nachfolgend aufgelisteten Regelungen haben Hausboot-Mieter zusätzlich einzuhalten:
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht dritten Personen überlassen und darf keine betrunkenen Personen oder Personen, die infolge des Genusses berauschender Mittel erkennbar beeinträchtigt sind, mitnehmen.
Die Zahl der zugelassenen Personenanzahl von 6 Personen darf nicht überschritten werden.
Der Vermieter hat das Recht, das Bootfahren zu untersagen, wenn ungewöhnliche oder
gefährliche Gegebenheiten vorliegen. Dies gilt auch für ungünstige Witterungsbedingungen
und Seegang. Die Weisung des Personals des Vermieters sind einzuhalten.
Der Mieter hat bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Boot
unverzüglich in einem geschützten Hafen zurückzuführen oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anzulegen. Auf die Regelung der Allgemeinen Mietbedingungen Ziffer 11 und 12 wird ausdrücklich verwiesen.
Kinder unter 7 Jahren müssen eine Schwimmweste tragen.
Bei einer Rückkehr nach 19 Uhr erfolgt die Endabrechnung sowie die Rückgabe der Kaution
(vorbehaltlich Ziffer 4 der Allgemeinen Mietbedingungen) erst am Folgetag.
2. Zahlung des Mietpreises
Das Zahlungsziel des Mietpreises richtet sich nach den Angaben in der Mietbestätigung.
3. Kündigung, Vertragsrücktritt
a)
Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vermieter die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, ohne vorherige Ankündigung das Boot anderweitig zu vermieten.
b)
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände berechtigen beide Teile zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.
c)
Kann der Mieter die Charter (Miete) nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vermieter zu informieren.
d)
Es handelt sich hier um einen zeitlich befristeten Mietvertrag mit sechs Monaten. Derartige Verträge sind nicht kündbar. Kann der antreten gilt folgende Regelung:
einer Dauer von weniger als Mieter die Hausbootfahrt nicht
des Mietpreises einbehalten. des Mietpreises einbehalten. des Mietpreises einbehalten. des Mietpreises einbehalten. des Mietpreises einbehalten.
Vertragsrücktritt bis Vertragsrücktritt bis Vertragsrücktritt bis Vertragsrücktritt bis Vertragsrücktritt ab
91 Tage vor Mietbeginn:
61 Tage vor Mietbeginn:
46 Tage vor Mietbeginn:
31 Tage vor Mietbeginn:
30. Tag vor Mietbeginn:
e)
Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Mieter unbenommen. Maßgeblich für den Verlauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Dem Mieter wird empfohlen schriftlich zurückzutreten.
4. Preisänderungen
Bei Rechenfehlern werden die Beträge gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der Mehrwertsteuersätze in dem Land in dem sich der Abfahrtshafen befindet.
5. Kaution
Bei Übernahme des Bootes ist die Bootskaution in Höhe von 1.500,00 € bis spätestens 3 Tage vor Anreise per Überweisung (DE02 2004 0048 0491 3182 01) zu hinterlegen. Die Kaution wird bei zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe des Bootes zurückerstattet, vorausgesetzt, dass das Mietobjekt und seine Ausstattung und Ausrüstung sauber und unbeschädigt und am vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vermieter die Wiederbeschaffungskosten von der Bootskaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Bootskaution solange einbehalten, bis die Schadensfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Mieter keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens. Sollte der ermittelte Schaden höher sein als die hinterlegte Kaution, haftet der Mieter bis zu einer Höhe von 1.500,00 €. Auf Schäden die sich über 1.500,00 € belaufen greift die Allianz Esa Versicherung.
Das Hausboot wird mit einem vollen Tank und 30 Liter Reserve übergeben. Das Hausboot muss vom Mieter nachgetankt werden. Wenn der Mieter das Boot nicht nachgetankt übergibt, wird das Tanken mit 3,50 € pro Liter vom Vermieter berechnet und von der Kaution einbehalten.
6. Versicherung
a)
Es besteht eine Vollkaskoversicherung für das Boot. Daneben besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von 10 Mio. Euro. Der Eigenanteil (Selbstbehalt) des Mieters für einen etwaigen Kasko- oder auch Haftpflichtschaden geht pro Schadensfall bis zur Höhe der hinterlegten Kaution. Sollte der
ermittelte Schaden höher sein als die hinterlegte Kaution, greifen die Regelungen aus dem vorangegangen Abschnitt (5. Kautionen) entsprechend.
b)
Die Versicherungen können bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei sein. Bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung, die der Mieter bei jedem einzelnen schuldhaft verursachten Schadenereignis trägt.
c)
Der Mieter haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Ein Regress der Versicherung beim Charterer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens bleibt vorbehalten.
d)
Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Mieters und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Mieter oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.
7. Fahrgebiet und Fahrwasser
Das Fahrgebiet für die einzelnen Reviere ist im Revierführer sowie im Internet unter houseboatone.de/Fahrgebiet genau definiert.
Spezielle Hinweise und Anweisungen – insbesondere ausgesprochene Fahrverbote aufgrund von Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Sturm-, Unwetter- oder Gewitterwarnung) – des Personals des Vermieters vor Ort sind einzuhalten.
Das Verlassen des Fahrwassers erfolgt auf eigene Gefahr. Havarien außerhalb des Fahrwassers sind nicht versichert. Für entstehende Folgekosten (Bergung, Reparaturen, eventuelle Verzögerungen beim Folgecharter) haftet der Mieter. Diese Haftung ist in ihrer Höhe unabhängig von der hinterlegten Kaution.
8. Befähigungen
a)
Sind im Katalog des Vermieters Befähigungsnachweise für das jeweilige Fahrgebiet vorgeschrieben, so hat der Mieter diese dem Vermieter vorzulegen oder anzugeben. Verfügt der Mieter oder ein Mitglied seiner Crew für ein Fahrgebiet, das primär keinen Befähigungsnachweis verlangt über einen für das Fahrgebiet gültigen Führerschein – in Deutschland beispielsweise der Führerschein „Sportboot Binnen“ – so wird er angehalten, diesen dem Vermieter vorzulegen oder anzugeben.
b)
Auf Anforderung ist der Mieter verpflichtet, seine Kenntnisse bei der Übergabe während einer Probefahrt unter Beweis zu stellen. Fällt der Nachweis negativ aus, so kann der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters auf dessen Kosten einen erfahrenen Schiffsführer bestellen. Der Mieter ist für die Folgen falscher Angaben haftbar, falls er nicht die auf dem Buchungsformular angegebenen Scheine und seemännischen Erfahrungen besitzt. Bei einer Havarie können diese Angaben von der Versicherung überprüft werden.
c)
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens befugt sind, die vorstehenden Angaben im Falle eines Schadenereignisses zu überprüfen. Fehlerhafte
Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, dann haftet der Mieter in vollem Umfang, auch über die Höhe der Kaution hinaus.
d)
Der Mieter hat sich vor Antritt des Törns die notwendigen Revierkenntnisse durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.
9. Nutzung
a)
Nach der Übergabe durch den Vermieter kann das Boot im üblichen und der guten Seemannschaft entsprechenden Rahmen genutzt werden. Alle Verbrauchsstoffe wie Gas und Wasser gehen zu Lasten des Vermieters und werden nach Abschluss der Reise nicht gesondert berechnet.
b)
Die Temperaturanzeige sowie der Kühlwasseraustritt des Motors müssen bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht versichert und gehen bei schuldhafter Verursachung zu Lasten des Charterers. Der Ölstand und der Kühlwasserstand des Motors sind täglich zu überprüfen. Sollte der Tank leergefahren werden, sodass das Hausboot liegen bleibt, wird der Einsatz des Nachtankens mit 30,00 € pro Stunde berechnet.
c)
Es wird ein Übernahmeprotokoll angefertigt.
d)
Der Mieter verpflichtet sich:
– das Boot im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Boot sein eigenes wäre;
– das Boot muss mit wenigstens zwei Personen besetzt sein. Etwaige Ausnahmen hat sich der Mieter durch den Vermieter schriftlich bestätigen zu lassen.
– nur unter Maschine in Häfen ein- und auszulaufen;
– mit der Ausnahme von Notsituationen herrscht Nachtfahrverbot. Das Boot darf zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nicht gefahren werden ansonsten erlischt der Versicherungsschutz.
– bei Ankündigung von gefährlichen Wetter- und Seeverhältnissen (mit Bootsführerschein Wind ab Stärke 6 Beaufort; ohne Bootsführerschein/mit Charterbescheinigung Wind ab Stärke 4 Beaufort) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen bzw. nur in die Richtungen auszulaufen, die das Marinapersonal des Vermieters erlaubt (siehe Ziffer 8, Beschränkung Fahrtgebiet);
– keine Veränderung am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen;
– nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind;
– den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine zeitgerichtete Rückkehr möglich ist;
– das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten;
– keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen;
– keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, es sei denn der Vermieter hat vorab eine schriftliche Genehmigung erteilt;
– das Boot nur im Notfall mit eigener Trosse schleppen zu lassen; die Verwendung von Stahltrossen ist strikt untersagt; der Vermieter ist vorab über die
– 24-Stunden-Notrufnummer (siehe Visitenkarten) zu benachrichtigen;
– die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen, die Hafengebühren zu entrichten und die gesetzlichen Bestimmungen von Gastländern zu beachten;
– in Fahrgebieten, wo die Führung von Logbuch und Funkbuch notwendig ist, diese ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen;
– das an Bord nehmen von Tieren vorab dem Vermieter mitzuteilen (Angabe in der Buchungsanmeldung);
– keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben;
– sich bei technischen Problemen mit dem Boot beim Vermieter über die 24-Stunden- Notrufnummer (siehe Bordbuch) zu melden (siehe Ziffer 11).
10. Verpflichtungen des Mieters im Schadenfall
a)
Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich beim Vermieter zu melden. Bei Unfällen oder Havarien ist umgehend die Notrufnummer des Vermieters (siehe Bordbuch) anzurufen und darüber hinaus die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.
b)
Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Mieter während der Mietzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Mieter keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt in diesem Fall ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Mieter nicht erkannter Schaden an Rumpf oder Maschine vor, so hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Tage, die das Boot nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges Ersatzboot zu stellen.
c)
Bei allen sonstigen Schäden hat der Mieter mit dem Vermieter die vorzunehmenden Maßnahmen abzustimmen. Dies hat bevorzugt über das 24-Stunden-Notfalltelefon des Vermieters (siehe Bordbuch) zu erfolgen. Anweisungen, die der Mieter vom Vermieter erhält, hat dieser einzuhalten.
d)
Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Mieter eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung der schädigenden oder geschädigten Partei, dem Hafenkapitän, einem Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigem Zeugen. Es sollte nach Möglichkeit der Schadensprotokoll-Vordruck im Bordbuch verwendet werden. Das Schadensprotokoll ist am Abreisetag dem Mitarbeiter des Vermieters, der das Boot zurücknimmt, auszuhändigen. Wurde die Wasserschutzpolizei gerufen, so ist auf dem Schadensprotokoll die erteilte Tagebuchnummer zu vermerken.
e)
Der Vermieter ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Bootes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich
zu benachrichtigen. Bei Diebstahl des Hausbootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
f)
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Bootskaution sowie Rückerstattung anteiliger Miete.
g)
Das Hausboot ist spätestens bis 10:30 Uhr in dem Heimathafen zurückzubringen. Nach 10:30 Uhr wird jede Minute Verspätung mit 1,50 € in Rechnung gestellt.
11. Leistungen
a)
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters (Prospekt/Katalog/Internet) sowie den Buchungsunterlagen (speziell nach der Buchungsanmeldung und -bestätigung).
b)
Nebenabreden und besondere Vereinbarungen des Mieters sollen in die Buchungsanmeldung und -bestätigung aufgenommen werden.
12. Erfüllung, Leistungsänderungen
a)
Die Bereitstellung des Hausbootes erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, Mitteilung zu machen und für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen. Der Mieter ist zur Übernahme an diesem Ort verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist. Etwaige Fahrtmehrkosten werden dem Mieter ersetzt.
b)
Bei Bootscharter behält sich der Vermieter jedoch das Recht vor, den Ausgangs- und Zielhafen zu ändern, die Richtung von Einfachfahrten umzukehren, eine Einwegreise in eine Hin- und Rückreise zu ändern oder umgekehrt. Diese Änderungen können in keinem Fall der Grund einer Annullierung durch den Mieter sein. Der Vermieter erstattet jedoch den bezahlten Mehrbetrag für eine Einwegreise, die in eine Hin- und Rückreise geändert wurde, sowie bei kurzfristigen Änderungen (24 Stunden vor Abfahrt) etwaige Fahrtmehrkosten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
c)
Wird das Boot nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Mieter nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit ein gleichwertiges oder besseres und dem Mieter zumutbares Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann.