Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB)

von Charter-BerlinBrandenburg.de

Fahrgebiet/ Fahrzeit/Fahrerlaubnis
Vor Schiffsübergabe hat der Schiffsführer einen amtlichen Sportbootführerschein „Binnen Motor“ vorzuweisen. Das Fahrzeug darf in folgenden Gewässern benutzt werden: alle schiffbaren Binnengewässer und Binnenwasserstraßen in Brandenburg, Berlin (Durchfahrtszeiten ohne Funkgerät beachten) und Mecklenburg-Vorpommern. Das Befahren der Elbe ist nur den Inhabern eines amtlichen Sportbootführerscheins „See“ erlaubt. Das Befahren der Oder darf nur mit gesonderter Erlaubnis des Eigners erfolgen. Für Verstöße gegen Fahrgebietsbeschränkungen haftet der Mieter in vollem Umfang, auch über die hinterlegte Kaution hinaus. Nachtfahrten sind grundsätzlich untersagt.

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt in 15755 Schwerin, Seestraße 50b.

Versicherung
Der Vermieter hat eine Kasko und Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Feuer, Diebstahl und Bergungskosten deckt. Die Selbstbeteiligung beträgt 750 €. Bei durch den Mieter verursachten Schäden haftet dieser bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. In voller Höhe haftet der Mieter für Schäden, welcher dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig (Trunkenheit etc.) verursacht.

Kaution
Vor Übergabe des Fahrzeugs wird der Mieter beim Vermieter eine Kaution von 750 € in bar hinterlegen. Der Vermieter wird diesen Betrag bei vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und Inventar zurückzahlen, soweit nicht eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vermieters notwendig werden sollte.

Kündigung des Mietvertrags
a) Kündigung durch den Mieter, aus welchen Gründen auch immer, kann nur schriftlich per Einschreiben erfolgen.
b) Bei einer Kündigung bis zu 10 Wochen vor Mietbeginn schuldet der Mieter 25 v.H. des Mietpreises; bei einer Kündigung bis zu 6 Wochen vor Mietbeginn 50 v.H. und bei späterer Kündigung 90 v.H. des Mietpreises.
c) Wenn der Mieter erst am Abfahrtstag oder während des geplanten Mietzeitraums mitteilt, dass er von der Mietsache keinen oder nur zum Teil Gebrauch machen wird, schuldet er den vollen Mietpreis.

Nichterfüllung durch den Vermieter
Wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht, nicht rechtzeitig, oder in nicht vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellt, stehen dem Mieter grundsätzlich die im BGB bestimmten Rechte zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Der Vermieter wird in diesem Fall dem Mieter bereits bezahlte Beträge vollständig bzw. anteilig zurückerstatten.
Schadenersatzansprüche stehen dem Mieter nur zu, wenn der Vermieter die Nichterfüllung zu vertreten hat. Im Falle einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung hat der Mieter anstelle des Rücktrittsrechts das Recht auf Minderung des Mietpreises entsprechend der Beschränkung der Nutzung.
Wenn der Vermieter wegen unvorhergesehener Ereignisse (z.B. „höherer Gewalt“, behördlicher Verbote etc.) nicht im Stande ist, das Boot zur Verfügung zu stellen, erhält der Mieter alle bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20,00 € zurück.
Der Vermieter ist nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstigen Unterbrechungen in Notfällen, sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik oder Ähnlichem.

Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter darf das Fahrzeug nur entsprechend dessen Bestimmung benutzen.
Das Mitbringen von eigenen Beibooten ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet.
Er ist verpflichtet, den Instruktionen des Vermieters nachzukommen.
Das Fahrzeug darf weder weitervermietet, noch auf andere Weise Dritten zur Nutzung überlassen werden. Der Mieter darf in oder am Fahrzeug keine Veränderungen vornehmen, oder vornehmen lassen. Der Mieter darf keine zusätzlichen Personen mit an Bord nehmen, die nicht auf der Crewliste aufgeführt sind.
Bei Starkwind oder Sturm wird der Mieter mit dem Fahrzeug bis zu einer Wetterbesserung nicht auslaufen.
Die Rückgabe hat bis 09.00 Uhr zu erfolgen.

Nichterfüllung des Mieters
Wenn der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllt, stehen dem Vermieter die im BGB bestimmten Rechte zu, insbesondere das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatzansprüche.
Wenn der Mieter das Fahrzeug später als vereinbart zurückgibt, hat er für diesen Zeitraum einen Betrag zu zahlen, der dem vereinbarten Mietpreis entspricht, es sei denn, dass der Mieter die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten hat. Die entsprechenden Umstände hat der Mieter im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.

Schaden und/oder Verlust
Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Bootes haftet der Mieter über die Kaution hinaus für Schäden durch Verlust, Beschlagnahme oder Beschädigung des Fahrzeugs und des dazugehörigen Inventars, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Der Mieter haftet auch für etwaige weitere anfallende Kosten z.B. Rückholkosten und entgangene Erlöse aus bereits erfolgten Weitervermietungen.

Meldepflicht
Der Mieter ist verpflichtet, eine Tatsache, aus der sich ein Schaden ergibt oder ergeben kann und/ oder die für den Vermieter und/ oder den Versicherer von Bedeutung sein kann, unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Mieter wird sich an die Weisungen des Vermieters halten.

Während der Mietzeit anfallende laufende Kosten
Alle mit der unmittelbaren Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten, wie Hafengebühren, Brückengelder, Liege- und Schleusengebühren, Strom und die Kosten der Endreinigung in Höhe von 120,00 € hat der Mieter zu tragen. Die Endreinigung ist vor Antritt der Reise in bar zu bezahlen.

Während der Mietzeit anfallende Reparaturen
Sollte während der Mietzeit ein Schaden auftreten, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren und ihm Gelegenheit zur Schadensbeseitigung zu geben. Nur in dringenden Notfällen darf der Mieter Reparaturen bis zu einem Betrag von 200,00 € ohne Mitwirkung des Vermieters bei einer entsprechenden Fachfirma in Auftrag geben.
Für Reparaturen über einen Betrag von 200 € bedarf der Mieter der Zustimmung des Vermieters.
Die Rückzahlung der Reparaturkosten erfolgt nach Vorlage spezifizierter Rechnungen, in denen die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen ist. Der Mieter ist verpflichtet, die ausgewechselten Teile dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

Streitigkeiten
Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, gilt Königs Wusterhausen als Gerichtsstand vereinbart.

Rechtskräftigkeit
Dieser Vertragsentwurf wird erst wirksam, wenn ihn der Mieter dem Vermieter unterschrieben zurückgesandt hat und dem Mieter ein auch vom Vermieter unterzeichnetes Exemplar zugegangen ist.

Verwaltungspauschale
Für den Fall, dass während der vereinbarten Mietzeit durch behördliche Anordnungen („Lock down“) die Durchführung des Vertrages unmöglich wird, entfallen die wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Der Mieter ist in diesem Fall lediglich zur Zahlung einer Verwaltungspauschale i. H. v. 20 € verpflichtet.

Sondervereinbarungen
Sollten darüber hinaus besondere Vereinbarungen der Vertragspartner getroffen worden sein, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.