Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB)

von Grillboot Bodensee

1. SCHIFFSFÜHRER

Der im Mietvertrag ausgewiesene Mieter des Grillboots ist zugleich dessen Schiffsführer und Ansprechpartner für den Vermieter (Grillboot Bodensee, Inhaber Robert Hofberger, Im Eckteil 20, 78354 Sipplingen, Mobil: 0176 20433528). Der Schiffsführer muss zum Mietbeginn volljährig sein (mind. 18 Jahre). Ein Führerschein, insbesondere das Bodenseeschifferpatent ist zum Betrieb des Grillbootes nicht erforderlich.

2. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

Der Schiffsführer hat sich während der Mietzeit an geltendes Recht und Ordnung zu halten. Für den Betrieb des Grillbootes sind dabei insbesondere zu beachten:
a. Es sind 300 Meter Abstand zum Ufer einzuhalten, innerhalb der 300 Meter Zone darf nicht parallel zum Ufer gefahren werden.
b. Es ist verboten in Badebereiche und Bereiche mit Durchfahrt-Verbotsschilder einzufahren.
c. Es ist verboten in das Naturschutzgebiet zwischen Ludwigshafen und Bodman einzufahren.
d. Die Überquerung des Bodensees sowie die Einfahrt in andere Häfen ist nicht gestattet, außer es handelt sich um eine Notsituation, vgl. Ziffer 15.
e. Der Personenschifffahrt sowie Angelbooten und Segelbooten ist Vorfahrt zu gewähren. Ein entsprechender Abstand zu anderen Booten ist einzuhalten.

3. FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNGSART

Der Mietpreis ist im Zeitpunkt der Buchung fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich via Paypal. In Ausnahmefällen ist nach Rücksprache eine Banküberweisung oder eine Barzahlung bei Mietbeginn zulässig.

4. KAUTION

Der Schiffsführer hat dem Vermieter bei Mietbeginn eine Barkaution in Höhe von 100,00 EUR auszuhändigen. Die Kaution wird nach Mietende zurückgewährt, sofern keine Schäden am Boot oder Missachtung der Regeln auf dem See, festgestellt werden (Regeln und Verstöße lt. Ziffer 5). (z.B. kein ins Wasser springen, wenn der Bootinnenraum komplett nass ist, auf die andere Seeseite fahren etc.)

5. PFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS

Der Schiffsführer verpflichtet sich sorgsam mit dem Grillboot umzugehen und den Anweisungen des Vermieters und der Wasserschutzpolizei Folge zu leisten. Der Schiffsführer trägt insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen:
a. Die Entsorgung von Abfällen (Flaschen, Teller, Besteck, Gläser, Essensreste etc.) in das Wasser oder die freie Natur ist untersagt. Der Abfallbehälter auf dem Boot ist zu nutzen. Mitgebrachtes Leergut, Einweggeschirr, Verpackungen, etc. sind selbst durch den Schiffsführer zu entsorgen.
b. Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke, von Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung des Bootes gehindert ist, darf es nicht führen. Dies liegt insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille vor. Kontrollen erfolgen durch die Wasserschutzpolizei. Verstöße können u.a. auch zum Entzug des Kfz-Führerscheins führen.
c. Die Mitnahme von Tieren ist untersagt.
d. Eine Weiter- und Untervermietung des Bootes ist untersagt.
e. Eine ungenehmigte Personen- und Güterbeförderung ist untersagt.
f. Das Schwimmen, die Nutzung des Bootes als Badeplattform und das springen vom Boot ist untersagt.
g. Das Schleppen von Wassersportgeräten jeglicher Art (z.B. Wasserski, Banane, Surfbrett, SUP, etc.) ist untersagt.
h. Alle Teilnehmer haben während der Fahrt sitzen zu bleiben.
i. Der Schiffsführer muss in Sichtweite des Vermieters bleiben (max. 1.000 m).
j. Bei Zuwiderhandlung gegen die benannten Punkte ist eine Strafzahlung in Höhe von 100,00 EUR pro Verstoß zu entrichten, sofern gesetzlich keine höheren Strafen vorgesehen sind. Die Strafzahlung kann mit der Kaution in Verrechnung gebracht werden.

6. PFLICHTEN DES VERMIETERS

Der Vermieter verpflichtet sich das Boot zur vereinbarten Mietzeit breitzustellen. Sollte eine Bereitstellung zur vereinbarten Mietzeit, aufgrund einer verspäteten Rückgabe oder aus anderen Gründen, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, insbesondere Schänden am Boot, nicht erfolgen können, verschiebt sich die Mietzeit entsprechend um die Zeit der Verzögerung. Sofern das Boot am gemieteten Tag nicht zur Verfügung gestellt werden kann unterrichtet der Vermieter den Schiffsführer hierüber unverzüglich. Es kann eine kostenfreie Umbuchung auf einen anderen Tag erfolgen. Der Vermieter verpflichtet sich, dass der Schiffsführer vor Mietbeginn eine Einweisung erhält.

7. HAFTUNG

Schäden am Boot sind dem Vermieter gegenüber unverzüglich anzuzeigen, spätestens bei Rückgabe des Bootes. Der Schiffsführer haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden an dem Boot sowie dem damit überlassenen Zubehör. Hiervon ausgenommen sind Verschleißschäden, soweit diese nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung des Bootes beruhen. Der Vermieter haftet dem Schiffsführer sowie den übrigen Teilnehmern bei Sach- oder Personenschäden lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sämtliche Teilnehmer haben vor Fahrtantritt einen Haftungsverzicht zu unterzeichnen, anderenfalls kann der Vermieter die jeweiligen Teilnehmer von einer Mitfahrt ausschließen.

8. VERSICHERUNG

Das Boot verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 EUR, welcher im Schadensfall vom Schiffsführer zu tragen ist.

9. EINWEISUNG

Ca. 30 Minuten vor Mietbeginn erfolgt eine Einweisung durch den Vermieter, oder eine Hilfsperson, in das Grillboot, sowie die im Umgang mit dem Boot zu beachtenden Regeln auf dem Bodensee. Sofern der Schiffsführer nicht rechtzeitig zu der Einweisung erscheint, ist die hierfür erforderliche Zeit auf die Mietdauern anzurechnen. Die Einweisung ist für den Schiffsführer verbindlich. Weitere Personen dürfen das Boot nur bedienen, sofern sie ebenfalls an der Einweisung teilgenommen haben. Bitte bringen Sie alle Utensilien (Speisen, Getränke, etc.) sofort mit zum Boot, leider ist die Zeit oft knapp