In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters Pött&Pann Yachtcharter GmbH findest du alle wichtigen Informationen über die Nutzung seiner Dienstleistungen sowie deine Rechte und Pflichten als Mieter. Die AGB von Pött&Pann Yachtcharter GmbH sorgen dafür, dass alles transparent und fair abläuft und du ein rundum positives Mieterlebnis hast.
Bitte nimm dir einen Moment Zeit, um die AGB aufmerksam zu lesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertrag
Es wird ein befristeter Mietvertrag mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten abgeschlossen. Diese Art Verträge sind nicht kündbar und unterliegen nicht den sonstigen gesetzlichen Vorschriften wie z. B. bei Wohnungsmietverträgen. Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch die Zusendung der Buchungsbestätigung des Vermieters an den Mieter. Die Buchungsbestätigung enthält die im zuvor gemachten Angebot beschriebenen Leistungen. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Mietpreiszahlung
Die in der Buchungsbestätigung festgelegten Zahlungstermine sind Vertragsbestandteil.
3. Rücktritt vom Vertrag
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen zu den festgelegten Terminen nicht nachkommt. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt, das Boot ohne vorherige Ankündigung anderweitig zu vermieten. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Umstände durch höhere Gewalt wie Hochwasser, Niedrigwasser
oder ähnlichem berechtigen nicht zur Kündigung, Rücktritt oder Stornierung. Sollte der Vertrag nicht erfüllt werden können, gelten folgende Regelungen für den Rücktritt/Stornierung/Zahlungsverzug:
Bei Rücktritt/Stornierung/Zahlungsverzug sind vom Mieter jeweils von der Chartergebühr zu zahlen: bis 180 Tage vor Mietbeginn 20 %, bis 90 Tage vor Mietbeginn 50 %, bis 30 Tage vor Mietbeginn 75 %, ab 30 Tage vor Mietbeginn 100 % der Chartergebühr. Der Mieter kann einen geeigneten Ersatzmieter stellen. Der Vermieter bemüht sich bis zum ursprünglichen Tag des Reiseantritts um anderweitige Vermietung des Mietobjekts. Die dadurch erzielten Erlöse werden dem Kunden schadensmindernd angerechnet. Der Mieter hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen.
Hinweis: Auch bei vollständiger anderweitiger Vermietung verbleibt ein Schaden in Höhe von 20% der Chartergebühr, mindestens jedoch 150 Euro inkl. MwSt..
Der Zugang der schriftlichen Rücktritts-/Stornierungserklärung des Mieters beim Vermieter ist maßgeblich für den Fristverlauf.
4. Kaution
Bei Übergabe des Bootes ist die vertraglich vereinbarte Kaution in bar zu hinterlegen. Diese wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes zurückerstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mietobjekt besenrein, unbeschädigt und mit vollem Treibstoff-/Wassertank, leerem Fäkalientank sowie pünktlich am Übergabehafen zurückgegeben wird. Beschädigte oder verlorene Ausrüstungsgegenstände werden auf die Kaution angerechnet. Desweiteren werden durch den Mieter verbrauchte und nicht wieder aufgefüllte bzw entleerte Tanks wie Traibstoff, Wasser und Fäkalientank gem. Preisliste und Tagespreisen für Treibstoff, Gas nach Pauschale gem. Preisliste, in Rechnung gestellt und auf die Kaution angerechnet. Bei Beschädigungen und nicht aufgefüllten bzw. entleerten Tanks, die der Höhe nach nicht sofort feststellbar sind, kann die gesamte Kaution vom Vermieter einbehalten werden bis die Feststellung der Höhe nach abgeschlossen ist. Danach erfolgt die konkrete Abrechnung. Der Kautionsbetrag gilt je Schadenereignis und ist nach einem Schadenereignis vor der Fortsetzung des Törns erneut in bar beim Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person zu hinterlegen.
5. Versicherung
Für das Boot besteht eine Vollkaskoversicherung sowie eine Personen-/ und Sachschadenhaftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt des Mieters wird durch die Höhe der in bar zu hinterlegenden Kaution gem. Mietvertrag geregelt. Bei vorsätzlicher Verursachung eines Schadens kann eine Versicherung leistungsfrei sein. Der Versicherer ist berechtigt, bei grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens seine Leistung in Höhe des Verhältnisses zum Verschulden zu kürzen.
Der Mieter haftet für alle nicht von der Versicherung ersetzten Schäden, die durch ihn oder seine Begleiter herbeigeführt wurden.
Persönliche Gegenstände des Mieters und seiner Begleitung sind nicht versichert, ebenso nicht Unfälle des Mieters und seiner Besatzung an Bord des Bootes.
6. Revier
Der Vermieter stellt das Boot im jeweiligen Revier am ausgewiesenen Übernahme- und Rückgabehafen zur Verfügung. Der Vermieter ist unter Umständen berechtigt - je nach betrieblicher Erfordernis - einen geeigneten anderen Hafen in der jeweiligen Region als den in der Buchung angegebenen Hafen für die Übergabe und Rücknahme zu bestimmen. Dies ist dem Gast i.d.R. bis 14 Tage vor Reiseantritt mitzuteilen. Die ausgewiesenen Fahrgebiete sind gem. Angabe in den Gewässerkarten zu befahren. Das Fahrgebiet ist auf die deutschen Binnegewässer beschränkt. Zuwiderhandlungen können den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen und erhebliche Folgekosten auslösen. Dafür haftet der Mieter. Den Anweisungen des Personals vor Ort, Wasserschutzpolizei und sonstigen Behörden ist unbedingt Folge zu leisten, insbesondere bei Wetterwarnungen. Ab 4 Windstärken ist das Fahren verboten. Es gelten die Regeln Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV). Die Verordnung ist über die www.elwis.de abrufbar und liegt gem. der gesetzlichen Vorschriften im Boot aus.
7. Nutzung
Bei Booten, die nur mit Befähigungsnachweis (SBF Binnen) zu führen sind ist dieser Nachweis spätestens bei der Übergabe vorzulegen. Führerscheinfreie Boot werden nur mit einem kostenpflichtigen Skippertraining an den Mieter übergeben. Ausgewählte Fahrgebiete können führerscheinfrei trots führerscheinpflichtigem Boot mit einer vor Ort zu erwerbenden Charterbescheinigung befahren werden. Die Teilnahme an der Einweisung zur Erlangung der Charterbescheinigung ist Pflicht und kostenpflichtig. Die Übergabe des Bootes erfolgt ab und nicht um die im Vertrag benannte Uhrzeit durch den Vermieter oder seiner Vertretung. Die Rückgabe durch den Mieter erfolgt spätestens bis in der im Vertrag vereinbarten Uhrzeit am im Vertrag benannten Übergabehafen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, das die Rückgabe pünktlich erfolgt. Bei Verspäteter Rückgabe ist der Vermieter oder sein Vertreter berechtigt je angefangene verspätete Stunde 50,00 Euro inkl. 19 % MwSt. dem Mieter in Rechnung zu stellen. Sollte durch die verspätete Rückgabe ein Anschlusscharter verloren gehen oder ein anderer Schaden dem Vermieter entstehen, so haftet der Mieter für den entstandenen Schaden. Für auf der Motoryacht zurückgelassen Sachen kann der Mieter oder seine Crew um postalische Nachsendung bitten. Neben den Porto- und Verpackungskosten erhebt der Vermieter eine Gebühr von 25 Euro inkl. MwSt.. Durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person wird das Boot in einem technisch einwandfreien, betriebsbereiten, mit vollgetankten Treibstoff- und Wassertank und leerem Fäkalientank, sauberen Zustand übergeben. Der Mieter erhält während der Übergabe eine Einweisung in das Boot und dessen Benutzung. Mieter und Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person prüfen das Boot und dessen Einrichtung vor Fahrtantritt gemeinsam auf Schäden und dokumentieren diese in einem Übergabeprotokoll. Sollte während der Fahrt an Bord etwas beschädigt werden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend über die entstandenen Schäden telefonisch zu informieren. Bei der Rücknahme prüft der Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person mit dem Mieter das Boot erneut und ist berechtigt, alle nicht zuvor dokumentierten Schäden zu berechnen. Alle Verbrauchsstoffe sowie die Endreinigung gehen zu Lasten des Mieters und werden gesondert berechnet. Eine Verrechnung mit der einbahltenen Kaution steht dem Vermieter frei. Das Boot ist mit größter Sorgfalt zu benutzen. Der Mieter ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Mieter verpflichtet sich nur die Höchstzahl an Personen (gem. Bootsbeschreibung) an Bord zu nehmen und keine Wettfahrten zu veranstalten. Das Abschleppen anderer Wasserfahrzeuge ist grundsätzlich untersagt. Das Abschleppen eines havarierten oder des eigenen havarierten Bootes ist grundsätzlich nur in telefonischer Absprache mit dem Vermieter gestattet. Davon ausgenommen ist die gesetzliche Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16. Um hohe Bergungskosten zu vermeiden darf das Boot nur nach Absprache mit dem Vercharterer abgeschleppt werden. Der Mieter verpflichtet sich Grundberührungen und jegliche Art von Unfälle sofort dem Vercharterer zu melden. Bei schlechten Wetterverhältnissen, insbesonder ab einer zu erwartenden Windstärke 4, verpflichtet sich der Mieter nicht mehr auszulaufen oder sofort in den nächstgelegenen Hafen einzulaufen. Treten während der Charterzeit Schäden an dem Boot oder Ausrüstung auf, so hat der Mieter den Vermieter sofort telefonisch zu informieren. Schäden bzw. Mängel, die eine Fortsetzung des Törns nicht gestatten, hat der Vermieter nach Bekanntwerden der Sache innerhalb von 36 Stunden abzustellen, sofern der Schaden/Mangel infolge Verschleiß und/oder unzureichender Wartung entstanden ist. Die Kosten der Mängelabstellung inklusive Begleitkosten wie An- und Abfahrt, sofern der Schaden nicht infolge von Verschleiß und/oder unzureichender Wartung entstanden ist, trägt der Mieter. Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde gemeldet werden. Dabei sind alle Personalien sowie Bootstypen und die Namen aller Havariebeteiligten festzustellen. Der Mieter erstellt darüber einen kurzen Bericht mit Skizze, den alle Havariebeteiligten unterschreiben. Dieser Bericht wird bei der Rückkehr dem Vermieter übergeben. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, kann er für den Schaden und Folgeschaden haftbar gemacht werden. Bei selbstverschuldetem Ausfall der Toilettenanlage wird dem Mieter eine Reperaturkostenpauschale i.H.v mindestens 300,00 Euro inkl. 19 % MwSt. in Rechnung gestellt. Unter Deck besteht absolutes Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich das Rauchverbot unter Deck einzuhalten. Haustiere sind an Bord nicht gestattet. Der Charterer haftet für die entstandenen Schäden der Zuwiederhandlung. Das Untervermieten oder das Verleihen des gemieteten Bootes ist untersagt. Ferner ist das Anschließen von Kühlboxen oder sonstigen Geräten mit einem hohen Stromverbrauch (z.B. Haarfön) an Bord nur während des Ladens am Landanschluss erlaubt. Eine gewerbliche Nutzung ist nur mit vorheriger Zustimmung gestattet. Der Mieter verpflichtet sich spätestens alle 48 Stunden die Batterien für
mindestens 9 Stunden über einen Landanschluss zu laden.
Der Mieter verpflichtet sich:
das Boot mit mindestens 2 Personen (Abweichungen sind mit dem Vermieter im Vorfeld zu klären),
das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als zugelassen sind,
Haustiere nur mit Genehmigung des Vermieters an Bord zu nehmen,
an Bord nur Bootschuhe mit weicher und heller Sohle zu tragen,
nur mit Motorkraft in Häfen ein- und auszulaufen,
nur bei Tageslicht (außer in Notsituationen) mit dem Boot zu fahren, es gilt ein Nachtfahrverbot,
bei gefährlichen Witterungsverhältnissen den Hafen nicht zu verlassen bzw. einen Hafen aufzusuchen,
die An- und Abmeldung im Hafen vorzunehmen,
die Hafengebühr in Häfen zu entrichten,
den Anweisungen des Hafenpersonals Folge zu leisten,
eine Törnplanung vorzunehmen, die eine zeitgerechte Rückkehr auch bei widrigen Wetterverhältnissen ermöglicht,
ab 4 Windstärken nicht zu fahren
keine Weitergabe des Bootes an Dritte vorzunehmen,
keine Gefahrgüter an Bord zu haben,
bei den Toiletten an Bord nur maximal zweilagiges Toilettenpapier zu benutzen und keinesfalls andere Materialen wie Feuchttücher und Hygieneartikel in der Toilette zu entsorgen, da dieses eine sofortige Verstopfung bewirken kann und einen teuren Technikereinsatz zu Lasten des Mieters zur Folge hat,
bei technischen Problemen sich über die mitgeteilten Kontaktdaten an den Vermieter zu wenden,
Schäden am Boot oder der Ausrüstung unverzüglich dem Vermieter zu melden und keine eigenen Reparaturen vorzunehmen,
bei Diebstahl des Bootes oder von Ausrüstungsgegenständen sofort den Vermieter und die Wasserschutzpolizei zu informieren.
keine elektronischen Kühlboxen am 12 Volt Bordnetz zu betreiben
beim Ankern eine Mindestiefe von 150 cm ab Wasserkante einzuhalten
8. Rückgabe
Nach Beendigung der Mietzeit ist das Boot vereinbarungsgemäß in besenreinem Zustand mit abgewaschenem und eingeräumtem Geschirr sowie abgezogenen Betten dem Vermieter zurückzugeben. Der Müll ist getrennt mit von Bord zu nehmen und zu entsorgen. Die vertraglich vereinbarte Endreinigung erfolgt durch den Vermieter. Der Mieter hat verloren gegangene, beschädigte oder durch Verschulden des Mieters nicht mehr nutzbare Gegenstände dem Vermieter anzuzeigen. Diese werden dem Mieter berechnet. Grundberührungen sind zu melden. Werden nicht gemeldete Schäden durch den Vermieter erst später festgestellt, obliegt es dem Mieter zu beweisen, diese Schäden nicht verursacht zu haben. Bei verspäteter Rückgabe des Bootes am Heimathafen hat der Mieter einen dem Vermieter oder Dritten dadurch entstandenen Schaden zu tragen mindestens jedoch je angefangene Stunde 50 Euro inkl. MwSt..
9. Haftung des Vermieters
Bei Reiseunterbrechung durch höhere Gewalt oder verschulden Dritter ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Eine Haftung des Vermieters besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Vermieters aus dem Miet- oder Chartervertrag. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung der Vertreter des Vermieters. Der Abschluss der Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden oder durch grobe Fahrlässigkeit an dem Charterboot entstanden sind. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die er von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen frei. Persönliches Eigentum des Mieters unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Der Mieter übernimmt das Charterboot auf eigene Verantwortung. Der Mieter haftet für alle Personen an Bord.
Der Vermieter haftet weder für ihn, noch für andere Personen an Bord.
Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch angefordert werden. Der Mieter ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche Auskünfte zu einem möglichen Schadensfall zu erteilen. Wir empfehlen zusätzliche Versicherungen für Mietmotorboote wie eine Skipperhaftpflicht oder ähnliche abzuschließen um für mögliche selbstverschuldete Schäden abgesichert zu sein.
10. Unverfügbarkeit
Wenn der Vermieter wegen unvorhergesehener Ereignisse nicht im Stande ist, das gebuchte Boot zur Verfügung zu stellen, erhält der Mieter alle bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück. Ein etwaiger weiterer Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schiffahrtsbeschränungen oder sonstige Unterbrechungen wie Notfällen, sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik, Pandemien, oder ähnlichem am Abfahrtshafen. In diesen Fällen stellt der Vermieter dem Mieter das Boot zu einem anderen Zeitpunkt (Ausweichtermin in vergleichbarerer Saison) zur Verfügung. Eine Auszahlung der Chartergebühr ist ausgeschlossen.
11. Bootsführer
Der Bootsführer muss volljährig sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor die Übergabe des Bootes zu verweigern, falls der Bootsführer seiner Ansicht nach die Verantwortung nicht übernehmen kann (vgl. §8 BinSch-SportbootVermV.) In diesem Fall wird der Mietvertrag zum Nachteil des Mieters aufgekündigt. Die Chartergebühr ist trotsdem fällig, es sei denn, der Vermieter findet einen Ersatzmieter. Dann fällt nur eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 20% der Chartergebühr, mindestens aber 150,00 Euro inkl. MwSt., an.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichichtstand in Potsdam. Erfüllungsort ist der im Mietvertrag genannte Übergabehafen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
13. Tracking
Manche unserer Boote sind mit Trackern ausgestattet. Tracking ermöglicht die Fernortung des Boots mittels eines Internetdienstes und die Aufzeichnung der Fahrtrouten, z.B. für die Versicherung und im Falle von Havarien. Die Speicherung der Routendaten erfolgt über Drittanbieter getrennt und nicht personenbezogen.
Savatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
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