In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters RS Hausbootcharter findest du alle wichtigen Informationen über die Nutzung seiner Dienstleistungen sowie deine Rechte und Pflichten als Mieter. Die AGB von RS Hausbootcharter sorgen dafür, dass alles transparent und fair abläuft und du ein rundum positives Mieterlebnis hast.
Bitte nimm dir einen Moment Zeit, um die AGB aufmerksam zu lesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
RS Hausbootcharter Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Vertragspartner
1. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer ggfs. unter
der Vermittlung einer Agentur geschlossen und besteht aus dem Vertrag der
verbindlichen Online-Buchung oder der schriftlichen / mündlichen Buchung inkl. aller
Anlagen mit Informationen zu Boot und Versicherung und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Vercharterer ist RS Hausbootcharter M-V. Charterer ist die
Person, die den Chartervertrag abschließt und im Vertrag auch als Bootsführer
benannt ist.
2. Der vereinbarte Charterpreis versteht sich inklusive gesetzlicher Gebühren und
Steuern und umfasst das Boot einschließlich des in der Beschreibung und Protokoll
angegebenen Zubehörs, sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Bootes in
den in dem Versicherungsschein angegebenen Wertgrenzen und
Selbstbeteiligungen (siehe § 6 Abs. 1) im Schadensfall. Sonderausstattungen sowie
Kosten für Fäkalienentsorgung, Treibstoff, Gas und Wasser werden zum
Charterpreis gesondert hinzugerechnet.
3. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung
durch den Vercharterer wirksam.
§ 2 Nutzung
1. Die gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige gewerbliche Nutzung, die
Weitergabe an Dritte sowie die Teilnahme an Wettfahrten und ähnliches ist dem
Charterer nicht gestattet.
2. Das Boot ist mit aktuellen Revierhandbüchern und –karten ausgestattet. Für die
darin enthaltenen Angaben wird keine Gewähr übernommen.
§ 3 Befähigung, Einweisung und Tourenplanung
1. Der Charterer erhält bei Übernahme des Bootes eine Einweisung durch den
Vercharterer. Über den Zustand des Bootes wird bei Übergabe ein Protokoll gefertigt.
Soweit dem Charterer etwas unklar oder offensichtlich unrichtig vorkommen sollte,
insbesondere Schäden oder Mängel am Boot auffallen, hat er dieses bei Übergabe
zum Protokoll mitzuteilen. Ergeben sich nach Rückgabe des Bootes Schäden oder
Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet sind, hat der Charterer diese zu vertreten,
soweit ihm nicht der Nachweis des Gegenteils gelingt.
2. Der Charterer, der als Bootsführer im Chartervertrag benannt ist, übernimmt die
volle Verantwortung für Besatzung und Boot. Er hat Handlungen des Rudergängers
wie eigene zu vertreten. Rudergänger müssen mindestens 16 Jahre alt und
körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Der Bootsführer hat die Einhaltung der
2. Regeln der Schifffahrt zu gewährleisten und alles zu tun, was zur Vermeidung der
Gefährdung von Menschenleben, von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen
oder Ufern, Behinderungen der Schifffahrt und der Beeinträchtigung der Umwelt
nötig ist.
3. Der Charterer darf mit dem gemieteten Boot nur die für den Verkehr zugelassenen
Binnenschifffahrtsstraßen Deutschlands befahren. Von der geltenden
Wasserwegeregelung darf nicht abgewichen werden. Bei Nichtbefolgung kann der
Vercharterer das Boot in seinen Besitz zurücknehmen. Im Falle fahrlässigen oder
vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens hat der Charterer zudem alle entstehenden
Schäden und Kosten, ohne Begrenzung auf die Höhe der von ihm hinterlegten
Kaution zu tragen.
4. Für die Planung von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Die
vorgeschlagenen Routen auf öffentlichen Wasserstraßen und Gewässern sind
behördlichen Eingriffen ausgesetzt und lediglich als unverbindliche Anregungen zu
verstehen. Dem Charterer ist es gestattet, sich innerhalb der vorgegebenen
Navigationsgrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der
Vercharterer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder
Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege
nicht befahrbar sind. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen im Falle höherer
Gewalt und insbesondere bei Schließung von Wasserwegen, Reparaturen,
Schleusensperrung, zu hoher oder niedriger Wasserstände, Eis oder jeglicher
anderen nicht in der Macht des Vercharterers stehenden Gründe, die lediglich zu
Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder
Sperrungen führen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Charterpreises besteht
insoweit nicht.
§ 4 Zahlung, Rücktritt, Kündigung
1. Die Anzahlung des Charterpreises (30%) ist mit der Buchung fällig, die
Restzahlung hat spätestens 30 Tage vor Törnbeginn beim Vercharterer einzugehen.
Wird innerhalb kürzerer Frist gebucht, ist der gesamte Charterpreis sofort als
Anzahlung zu entrichten. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann der
Vercharterer ohne Mahnung vom Vertrag zurücktreten und den Charterer mit
Rücktrittskosten analog der Höhe der Kosten einer Stornierung belasten.
2. Sofern der Charterpreis vor Bootsübergabe nicht vollständig geleistet wurde, ist
der Vercharterer dazu berechtigt, gegenüber dem Charterer die Bootsübergabe zu
verweigern, bis die Zahlung des Charterpreises vollständig eingegangen ist. Erfolgt
keine vollständige Zahlung, ist der Vercharterer nicht zur Rückzahlung einer
Anzahlung verpflichtet. Fallen Stornokosten zulasten des Charterers an, wird die
Anzahlung mit den Stornokosten verrechnet.
3. Bei Stornierung durch den Charterer, kann der Vercharterer Ersatz für die
getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Diese betragen
50% des Charterpreises bei Stornierung bis 3 Monate vorher
75% des Charterpreises bei Stornierung bis 30 Tage vorher
100% des Charterpreises bei Stornierung ab 29 Tage vorher.
4. Gelingt es dem Vercharterer, die Yacht im gleichen Zeitraum und zu gleichen
Konditionen zu vermieten, werden die einbehaltenen Beträge abzüglich einer
Aufwandspauschale von 10 % des Charterpreises erstattet.
5. Es steht dem Charterer frei, insbesondere im Falle seiner persönlichen
Verhinderung, einen persönlich geeigneten Ersatz-Charterer zu stellen, der seinen
Vertrag übernimmt.
6. Der Charterpreis ist für den vereinbarten Zeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu
leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Bootsabholung oder vorzeitiger -
rückgabe erfolgen nicht. Der Charterpreis steht dem Vercharterer somit auch bei
tatsächlicher Nichtnutzung des Bootes (sog. „No-Show“) zu. Der Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung wird daher empfohlen.
7. Wünscht der Chartergast eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach
Dispositionsmöglichkeit des Vercharterers erfolgen. Für Umbuchungen vor
Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 100 € erhoben.
8. Erhebliche Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der
Durchführung dieses Vertrages durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche
Umstände wie Krieg, Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen
berechtigen beide Teile zur Kündigung des Vertrages.
9. Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht lediglich unerheblichem vertragswidrigem
Verhalten des Charterers, insbesondere aber, wenn dieser nicht über die Fähigkeiten
verfügt, die für eine sichere Schiffsführung erforderlich sind, den Chartervertrag
außerordentlich und fristlos zu kündigen, die Übergabe des Bootes zu verweigern
bzw. das Boot vorzeitig wieder in seinen Besitz zurückzunehmen. In diesen Fällen
steht ihm eine Entschädigung in Höhe des vollen Charterpreises zu.
§ 5 Versicherung
1. Der Umfang der Versicherung und ihre Bedingungen ergibt sich aus der dem
Vertrag als Anlage beigefügten Versicherungsinformationen. Die
Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
2. Der Charterer ist für alle von ihm verantworteten Schäden in vollem Umfang selbst
haftbar, sofern diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Die
Versicherung deckt insbesondere nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte
Schäden durch den Charterer oder seine Mitreisenden. Nicht versichert sind die
persönlichen Gegenstände des Charterers und der Mitreisenden.
3. Der Charterer hat insbesondere zu beachten, dass für Fahrten vor Sonnenaufund
nach Sonnenuntergang der Versicherungsschutz entfallen kann.
4. Für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären aber nicht
umgehend dem Versicherer gemeldet wurden, entfällt entsprechend der
Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer haftet daher für
den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung.
5. Der Charterer erhält auf Wunsch vom Vercharterer Informationen über weitere
Versicherungen, insbesondere Reiserücktritts-, Skipperhaftpflicht-, Kautions-,
Insassenunfall- und Rechtschutzversicherungen oder kann diese über die Homepage
des Versicherungsmaklers „Schomacker.de“ abrufen, ist für solchen weitergehenden
Versicherungsschutz aber ansonsten selbst verantwortlich.
§ 6 Kaution
1.Die Kaution ist fünf Tage vor Törnbeginn auf das Konto des Bootseigners, entspr.
Mietvertrag zu überweisen oder am Anreisetag bar zu übergeben. Die Kautionshöhe
entspricht der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung und beträgt 1.000,- EUR.
2. Die Selbstbeteiligung dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers aus
Verlust oder Beschädigung des Bootes sowie ihrer Einrichtungs- und
Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe
des Bootes sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers aus nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages, insbesondere aus Haftpflichtschäden
gegenüber Dritten.
3. Der Vercharterer ist berechtigt, die Kosten für durch den Charterer schuldhaft
verursachten Schäden und Verluste, die durch die Kasko-Versicherung nicht gedeckt
sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Bootes entstanden sind
(Abnutzung) vorbehaltlich späterer Abrechnung, in Rechnung zu stellen. Durch den
Verzicht der Kautionshinterlegung werden weitergehende Ersatzansprüche des
Vercharterers nicht ausgeschlossen wie z.B. Charterausfall (kann durch eine
Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden). Etwaige, nicht durch die Kaution
gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
§ 7 Pflichten des Vercharterers
1. Das gebuchte Boot wird dem Charterer sauber und fahrtüchtig sowie mit vollem
Wasser- und Treibstofftank, geleertem Fäkalientank und einer vollen und
angefangenen Gasflasche übergeben.
2. Kann das gebuchte Boot zum vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B.
wegen Havarie, Fahruntüchtigkeit infolge Unfalls bei der Vorcharter etc.), kann der
Vercharterer ein gleichwertiges Ersatzboot stellen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
3. Die Übergabe erfolgt zu dem im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt am
vereinbarten Übergabeort. Der Zeitpunkt der Übernahme des Bootes durch den
Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben,
eine Zeitdifferenz von maximal bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart.
4. Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie
entstandene Schäden an Wertgegenständen (Notebooks, Kameras etc.) durch
Wasser.
§ 8 Der Charterer verpflichtet sich wie folgt:
1. die Einweisungen und Informationen des Vercharterers zu beachten und sich
darüber hinaus vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Reviers eingehend zu
informieren und die in den Revierkarten enthaltenen Informationen und weiteren
Beschränkungen zu berücksichtigen.
2. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und An- und Abmeldungen beim
Hafenmeister vorzunehmen und die Hafengebühren zu entrichten.
3. entgegen der Revierbeschränkungen das Gebiet des Vercharterers nicht ohne
seine ausdrückliche Genehmigung zu verlassen.
4. Schiffszustand und Vollständigkeit von Inventar und Ausrüstung bei Übergabe und
Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) Beanstandungen des Bootes sind unverzüglich
bei Übergabe anzuzeigen und im Protokoll zu vermerken. Nachträgliche
Reklamationen werden ausgeschlossen. Nachträglich festgestellte Schäden hat der
Charterer zu ersetzen, soweit er diese zu verantworten hat.
5. das Boot und Ausrüstung sorgfältig im Sinne einer verantwortungsbewussten
Führung zu behandeln, vor Beschädigungen und Zerstörung zu bewahren und sich
in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.
6. das Boot nicht mit Absatzschuhen zu betreten.
7. keine Veränderungen an Schiff oder Ausrüstung vorzunehmen.
8. bei Dunkelheit, schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen bzw. bei angesagten
Windstärken ab 4 Bft nicht auszulaufen bzw. unverzüglich den nächstgelegenen
Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.
9. sich selbständig über die Wind- und Wettervorhersagen während seines Urlaubs
zu informieren und seine Tour entsprechend zu planen
10. die auf der Müritz herrschenden besonderen Wetterbedingungen, die häufig ein
Verlassen der Häfen und Befahren der Müritz nicht möglich machen, zu
berücksichtigen, und die Fahrt so zu planen, dass eine rechtzeitige Rückkehr zur
Charterstation gewährleistet ist
11. Grundberührungen zu vermeiden.
12. das Boot bei Rückkehr am vereinbarten Ort und Zeitpunkt in einwandfreiem,
besenreinem, ordentlichem Zustand mit vollem Treibstofftank zurückzugeben.
13. bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen sofort den Vercharterer zu benachrichtigen, auch wenn er der
Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt.
14. ohne Absprache keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergungskosten zu
treffen. Bei Schäden an Personen oder am Schiff eine Niederschrift anzufertigen mit
Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes, Polizei oder anderer Zeugen.
15. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu
ermöglichen.
16. an Bord nicht zu rauchen.
17. kein offenes Feuer zu verwenden (gilt auch für Holzkohlegrills).
18. das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind.
19. den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine zeitgerechte
Rückkehr möglich ist.
20. keine gefährlichen Güter, insbesondere leicht entzündliche, giftige Stoffe, an
Bord zu führen
21. Tiere nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch den Vercharterer
gegen Zahlung einer Gebühr mit an Bord zu nehmen. Für den Aufenthalt des
Hundes innerhalb des Bootes empfehlen wir sog. Hundeschuhe. Es ist nicht erlaubt
Tiere in den Betten oder auf dem Sofa schlafen zu lassen. Bitte lassen Sie Ihr Tier
nie unbeaufsichtigt. Der Vercharterer behält sich vor, eine zusätzliche Chartergebühr
sowie Reinigungsgebühr am Ende des Bootscharters zu erheben.
22. die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen
durchzuführen, insbesondere Schraube und Motor sachgerecht zu behandeln,
Flüssigkeitsstände zu überprüfen, Überhitzen und Trockenfallen des Motors zu
vermeiden.
23. das vor Anker liegende Boot nicht unbeaufsichtigt zu lassen und es in keine
Situation zu bringen, aus der es nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell
entstehende Kosten (z.B. Bergungskosten etc.) gehen zu Lasten des Charterers
sofern die Versicherung nicht eintritt. Das zum Land festgemachte Boot ist
fachgerecht zu vertauen, vor dem Verlassen abzuschließen und ausreichend gegen
Diebstahl und Vandalismus zu sichern.
24. sich exakt an die Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten und sich
über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des
Fahrgebietes sachkundig zu machen.
25. keine anderen Boote abzuschleppen oder zu bergen.
§ 9 Rücktritt und Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird das Boot oder zumindest ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum
im Chartervertag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so
kann der Charterer frühestens nach Ablauf von 6 Stunden von dem Vertrag
zurücktreten.
2. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung
der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wird.
3. Gelingt dem Vercharterer die rechtzeitige Bereitstellung eines Ersatzschiffes und
ist das Ersatzschiff ein höherwertiges Boot als das gebuchte, wird dieses dem
Charterer ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt (Upgrade). Ist das Ersatzschiff ein
geringwertigeres als das gebuchte Boot, wird dem Charterer die Preisdifferenz
erstattet, soweit dieser nicht vom Vertrag insgesamt zurücktreten möchte.
4. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle
geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet. Darüber hinaus
bestehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
5. Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Fahrtüchtigkeit des Bootes nicht
beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin im zumutbaren Rahmen
ermöglichen, berechtigen nicht zur Preisminderung oder Rücktritt (Störungen z.B.
des Bug -oder Heckstrahlruders, Radio/CD, TV/DVD-Player, Kühlschrank,
Beleuchtung, Türgriffen und -schlössern).
§ 10 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche infolge von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers oder seines Erfüllungsgehilfen
eintreten.
2. Ansprüche des Charterers, infolge Nichtbenutzbarkeit des Bootes wegen Schäden
oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der
Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Liegt das Boot infolge einer
Havarie des Charterers fest, hat er dem Vermieter zudem Ersatz zu leisten wie im
Falle verspäteter Rückgabe.
3. Für alle rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die
der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den
Vercharterer von allen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im Inund
Ausland frei.
4. Kosten für etwaige Folgeschäden, die der Charterer dem Vercharterer verursacht,
wie Charterausfall, trägt der Chartergast in voller Höhe. Der Umfang der
Versicherung ergibt sich aus den dem Chartervertrag beigelegten
Versicherungsinformationen.
Das Risiko kann durch den Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung minimiert
werden.
5. Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung
unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen. Verluste von Zubehör und
Ausrüstungsgegenständen sind – unabhängig von einem Verschulden – dem
Vercharterer spätestens bei Rückgabe des Bootes anzugeben und zu ersetzen.
6. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit
ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu
machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es
sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse), eigenes
Verschulden des Charterers oder eines Mitreisenden oder um Drittverschulden
handelt.
7. Bei allen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Benachrichtigung des
Vercharterers und trifft mit diesem Vereinbarungen über die Schadensbehebung.
8. Soweit der Charterer Schäden bis zu einer Höhe von 100 € selbst behebt, erhält er
Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Der
Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes,
die Art der Arbeit, das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis
und die Umsatzsteuer enthalten.
9. Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag
übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte
beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.
10. Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine
umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche
Gegenbestätigung durch den Hafenmeister, einen Arzt, Sachverständigen oder einen
sonstigen geeigneten Zeugen.
11. Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust,
Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch
Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Einbruch,
Diebstahl des Bootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes sowie vorsätzlichen
Beschädigungen oder Havarien hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu
erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit
Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die
umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein
etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie
Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.
§ 11 Übernahme und Rückgabe
1. Der Charterer übernimmt das Boot vom Vercharterer in dem Zustand, wie er in
dem von beiden unterzeichneten Protokoll bestätigt ist.
2. Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das Schiff
spätestens zur vertraglich vereinbarten Zeit mit sämtlichem übergebenen Zubehör,
vollem Wasser- und Treibstofftank sowie geleertem Fäkalientank, sofern im
Übergabeprotokoll nichts anderes vereinbart wurde. Andernfalls werden die Kosten
für in Rechnung gestellt. Das Schiff ist vom Charterer in einem innen- und außen
besenreinen Zustand, mit komplett entsorgtem Müll und saubergewaschenem und
aufgeräumten Geschirr zurückzugeben. Andernfalls kann eine zusätzliche
Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten Preise berechnet
werden. Für eine nicht vom Vercharterer zu vertretene Toilettenverstopfung hat der
Charterer diesem 600 € für die Beseitigung des Schadens zu erstatten.
3. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des
Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe des Bootes gilt jedoch der
Chartervertrag als verlängert. Für Verspätungen über eine Stunde nach der
vereinbarten Zeit, hat der Charterer dem Vercharterer eine Gebühr von 50 € je
angefangener Stunde, bei Verspätungen über 5 Stunden den doppelten Charterpreis
bezogen auf die des Preises eines Tages pro angefangenem Tag, und darüber
hinaus jenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, die dem Vercharterer durch die
Verspätung und ihre Folgen entsteht, einschließlich eines entgangenen Gewinns.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der
verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.
4. Verlorengegangene, beschädigte oder durch Fehlgebrauch nicht mehr
funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei Rückgabe sofort
anzuzeigen. Der Charterer hat dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
die der Vercharterer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
Wiederbeschaffungswertes festsetzt.
5. Entschädigungen und Verspätungsgebühren sind grundsätzlich sofort fällig oder
können in Rechnung gestellt werden.
6. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht
angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die
Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.
7. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder am vereinbarten
Übergabeort ist und das Rückgabeprotokoll vom Charterer und Vercharterer
unterzeichnet ist. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem
vereinbarten verlässt, ist er verpflichtet, das Boot nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis
der Vercharterer oder Nachcharterer es übernimmt. Dem Charterer werden die
Kosten für von ihm veranlasste Rücküberführungen des Schiffes zu Wasser oder zu
Land zum vereinbarten Übergabeort berechnet, soweit diese Kosten nicht im
Rahmen eines Schadensfalles von der Versicherung oder einem Dritten getragen
werden.
§ 12 Sonstiges
1. Bei Fehlern bei der Berechnung des Charterpreises und der Extras haben die
Parteien das Recht, den Vertrag gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass
seine Rechtswirksamkeit berührt wird.
2. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die gesetzlichen Steuern und
Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern sollten.
3. Beschreibungen und Abbildungen in den Werbematerialien können vom Original
abweichen. Boote des gleichen Typs können kleine Unterschiede aufweisen.
4. Ein störungsfreier Radio-, Mobiltelefon- oder TV-Empfang wird nicht garantiert,
ebenso nicht die ständige Funktionsbereitschaft von Zubehörteilen.
5. Auskünfte zum Revier und Ähnlichem werden nach bestem Wissen, jedoch ohne
Gewähr erteilt.
Stand: Dezember 2023
Inhaber: Reinhard Schütte, Im Oberdorf 23, 99518 Bad Sulza
Hauptstandort/Liegeplatz: Canower Allee 35, 17255 Wustrow, OT Canow