Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB)

von RS Hausbootcharter

Allgemeine Geschäftsbedingungen

RS Hausbootcharter Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern

§ 1 Vertragspartner

1. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer ggfs. unter

der Vermittlung einer Agentur geschlossen und besteht aus dem Vertrag der

verbindlichen Online-Buchung oder der schriftlichen / mündlichen Buchung inkl. aller

Anlagen mit Informationen zu Boot und Versicherung und diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Vercharterer ist RS Hausbootcharter M-V. Charterer ist die

Person, die den Chartervertrag abschließt und im Vertrag auch als Bootsführer

benannt ist.

2. Der vereinbarte Charterpreis versteht sich inklusive gesetzlicher Gebühren und

Steuern und umfasst das Boot einschließlich des in der Beschreibung und Protokoll

angegebenen Zubehörs, sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Bootes in

den in dem Versicherungsschein angegebenen Wertgrenzen und

Selbstbeteiligungen (siehe § 6 Abs. 1) im Schadensfall. Sonderausstattungen sowie

Kosten für Fäkalienentsorgung, Treibstoff, Gas und Wasser werden zum

Charterpreis gesondert hinzugerechnet.

3. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung

durch den Vercharterer wirksam.

§ 2 Nutzung

1. Die gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige gewerbliche Nutzung, die

Weitergabe an Dritte sowie die Teilnahme an Wettfahrten und ähnliches ist dem

Charterer nicht gestattet.

2. Das Boot ist mit aktuellen Revierhandbüchern und –karten ausgestattet. Für die

darin enthaltenen Angaben wird keine Gewähr übernommen.

§ 3 Befähigung, Einweisung und Tourenplanung

1. Der Charterer erhält bei Übernahme des Bootes eine Einweisung durch den

Vercharterer. Über den Zustand des Bootes wird bei Übergabe ein Protokoll gefertigt.

Soweit dem Charterer etwas unklar oder offensichtlich unrichtig vorkommen sollte,

insbesondere Schäden oder Mängel am Boot auffallen, hat er dieses bei Übergabe

zum Protokoll mitzuteilen. Ergeben sich nach Rückgabe des Bootes Schäden oder

Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet sind, hat der Charterer diese zu vertreten,

soweit ihm nicht der Nachweis des Gegenteils gelingt.

2. Der Charterer, der als Bootsführer im Chartervertrag benannt ist, übernimmt die

volle Verantwortung für Besatzung und Boot. Er hat Handlungen des Rudergängers

wie eigene zu vertreten. Rudergänger müssen mindestens 16 Jahre alt und

körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Der Bootsführer hat die Einhaltung der

2. Regeln der Schifffahrt zu gewährleisten und alles zu tun, was zur Vermeidung der

Gefährdung von Menschenleben, von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen

oder Ufern, Behinderungen der Schifffahrt und der Beeinträchtigung der Umwelt

nötig ist.

3. Der Charterer darf mit dem gemieteten Boot nur die für den Verkehr zugelassenen

Binnenschifffahrtsstraßen Deutschlands befahren. Von der geltenden

Wasserwegeregelung darf nicht abgewichen werden. Bei Nichtbefolgung kann der

Vercharterer das Boot in seinen Besitz zurücknehmen. Im Falle fahrlässigen oder

vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens hat der Charterer zudem alle entstehenden

Schäden und Kosten, ohne Begrenzung auf die Höhe der von ihm hinterlegten

Kaution zu tragen.

4. Für die Planung von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Die

vorgeschlagenen Routen auf öffentlichen Wasserstraßen und Gewässern sind

behördlichen Eingriffen ausgesetzt und lediglich als unverbindliche Anregungen zu

verstehen. Dem Charterer ist es gestattet, sich innerhalb der vorgegebenen

Navigationsgrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der

Vercharterer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder

Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege

nicht befahrbar sind. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen im Falle höherer

Gewalt und insbesondere bei Schließung von Wasserwegen, Reparaturen,

Schleusensperrung, zu hoher oder niedriger Wasserstände, Eis oder jeglicher

anderen nicht in der Macht des Vercharterers stehenden Gründe, die lediglich zu

Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder

Sperrungen führen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Charterpreises besteht

insoweit nicht.

§ 4 Zahlung, Rücktritt, Kündigung

1. Die Anzahlung des Charterpreises (30%) ist mit der Buchung fällig, die

Restzahlung hat spätestens 30 Tage vor Törnbeginn beim Vercharterer einzugehen.

Wird innerhalb kürzerer Frist gebucht, ist der gesamte Charterpreis sofort als

Anzahlung zu entrichten. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann der

Vercharterer ohne Mahnung vom Vertrag zurücktreten und den Charterer mit

Rücktrittskosten analog der Höhe der Kosten einer Stornierung belasten.

2. Sofern der Charterpreis vor Bootsübergabe nicht vollständig geleistet wurde, ist

der Vercharterer dazu berechtigt, gegenüber dem Charterer die Bootsübergabe zu

verweigern, bis die Zahlung des Charterpreises vollständig eingegangen ist. Erfolgt

keine vollständige Zahlung, ist der Vercharterer nicht zur Rückzahlung einer

Anzahlung verpflichtet. Fallen Stornokosten zulasten des Charterers an, wird die

Anzahlung mit den Stornokosten verrechnet.

3. Bei Stornierung durch den Charterer, kann der Vercharterer Ersatz für die

getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Diese betragen

50% des Charterpreises bei Stornierung bis 3 Monate vorher

75% des Charterpreises bei Stornierung bis 30 Tage vorher

100% des Charterpreises bei Stornierung ab 29 Tage vorher.

4. Gelingt es dem Vercharterer, die Yacht im gleichen Zeitraum und zu gleichen

Konditionen zu vermieten, werden die einbehaltenen Beträge abzüglich einer

Aufwandspauschale von 10 % des Charterpreises erstattet.

5. Es steht dem Charterer frei, insbesondere im Falle seiner persönlichen

Verhinderung, einen persönlich geeigneten Ersatz-Charterer zu stellen, der seinen

Vertrag übernimmt.

6. Der Charterpreis ist für den vereinbarten Zeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu

leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Bootsabholung oder vorzeitiger -

rückgabe erfolgen nicht. Der Charterpreis steht dem Vercharterer somit auch bei

tatsächlicher Nichtnutzung des Bootes (sog. „No-Show“) zu. Der Abschluss einer

Reiserücktrittsversicherung wird daher empfohlen.

7. Wünscht der Chartergast eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach

Dispositionsmöglichkeit des Vercharterers erfolgen. Für Umbuchungen vor

Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 100 € erhoben.

8. Erhebliche Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der

Durchführung dieses Vertrages durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche

Umstände wie Krieg, Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen

berechtigen beide Teile zur Kündigung des Vertrages.

9. Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht lediglich unerheblichem vertragswidrigem

Verhalten des Charterers, insbesondere aber, wenn dieser nicht über die Fähigkeiten

verfügt, die für eine sichere Schiffsführung erforderlich sind, den Chartervertrag

außerordentlich und fristlos zu kündigen, die Übergabe des Bootes zu verweigern

bzw. das Boot vorzeitig wieder in seinen Besitz zurückzunehmen. In diesen Fällen

steht ihm eine Entschädigung in Höhe des vollen Charterpreises zu.

§ 5 Versicherung

1. Der Umfang der Versicherung und ihre Bedingungen ergibt sich aus der dem

Vertrag als Anlage beigefügten Versicherungsinformationen. Die

Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.

2. Der Charterer ist für alle von ihm verantworteten Schäden in vollem Umfang selbst

haftbar, sofern diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Die

Versicherung deckt insbesondere nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte

Schäden durch den Charterer oder seine Mitreisenden. Nicht versichert sind die

persönlichen Gegenstände des Charterers und der Mitreisenden.

3. Der Charterer hat insbesondere zu beachten, dass für Fahrten vor Sonnenaufund

nach Sonnenuntergang der Versicherungsschutz entfallen kann.

4. Für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären aber nicht

umgehend dem Versicherer gemeldet wurden, entfällt entsprechend der

Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer haftet daher für

den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung.

5. Der Charterer erhält auf Wunsch vom Vercharterer Informationen über weitere

Versicherungen, insbesondere Reiserücktritts-, Skipperhaftpflicht-, Kautions-,

Insassenunfall- und Rechtschutzversicherungen oder kann diese über die Homepage

des Versicherungsmaklers „Schomacker.de“ abrufen, ist für solchen weitergehenden

Versicherungsschutz aber ansonsten selbst verantwortlich.

§ 6 Kaution

1.Die Kaution ist fünf Tage vor Törnbeginn auf das Konto des Bootseigners, entspr.

Mietvertrag zu überweisen oder am Anreisetag bar zu übergeben. Die Kautionshöhe

entspricht der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung und beträgt 1.000,- EUR.

2. Die Selbstbeteiligung dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers aus

Verlust oder Beschädigung des Bootes sowie ihrer Einrichtungs- und

Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe

des Bootes sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers aus nicht

ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages, insbesondere aus Haftpflichtschäden

gegenüber Dritten.

3. Der Vercharterer ist berechtigt, die Kosten für durch den Charterer schuldhaft

verursachten Schäden und Verluste, die durch die Kasko-Versicherung nicht gedeckt

sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Bootes entstanden sind

(Abnutzung) vorbehaltlich späterer Abrechnung, in Rechnung zu stellen. Durch den

Verzicht der Kautionshinterlegung werden weitergehende Ersatzansprüche des

Vercharterers nicht ausgeschlossen wie z.B. Charterausfall (kann durch eine

Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden). Etwaige, nicht durch die Kaution

gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

§ 7 Pflichten des Vercharterers

1. Das gebuchte Boot wird dem Charterer sauber und fahrtüchtig sowie mit vollem

Wasser- und Treibstofftank, geleertem Fäkalientank und einer vollen und

angefangenen Gasflasche übergeben.

2. Kann das gebuchte Boot zum vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B.

wegen Havarie, Fahruntüchtigkeit infolge Unfalls bei der Vorcharter etc.), kann der

Vercharterer ein gleichwertiges Ersatzboot stellen. Eventuelle

Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

3. Die Übergabe erfolgt zu dem im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt am

vereinbarten Übergabeort. Der Zeitpunkt der Übernahme des Bootes durch den

Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben,

eine Zeitdifferenz von maximal bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart.

4. Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie

entstandene Schäden an Wertgegenständen (Notebooks, Kameras etc.) durch

Wasser.

§ 8 Der Charterer verpflichtet sich wie folgt:

1. die Einweisungen und Informationen des Vercharterers zu beachten und sich

darüber hinaus vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Reviers eingehend zu

informieren und die in den Revierkarten enthaltenen Informationen und weiteren

Beschränkungen zu berücksichtigen.

2. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und An- und Abmeldungen beim

Hafenmeister vorzunehmen und die Hafengebühren zu entrichten.

3. entgegen der Revierbeschränkungen das Gebiet des Vercharterers nicht ohne

seine ausdrückliche Genehmigung zu verlassen.

4. Schiffszustand und Vollständigkeit von Inventar und Ausrüstung bei Übergabe und

Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) Beanstandungen des Bootes sind unverzüglich

bei Übergabe anzuzeigen und im Protokoll zu vermerken. Nachträgliche

Reklamationen werden ausgeschlossen. Nachträglich festgestellte Schäden hat der

Charterer zu ersetzen, soweit er diese zu verantworten hat.

5. das Boot und Ausrüstung sorgfältig im Sinne einer verantwortungsbewussten

Führung zu behandeln, vor Beschädigungen und Zerstörung zu bewahren und sich

in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.

6. das Boot nicht mit Absatzschuhen zu betreten.

7. keine Veränderungen an Schiff oder Ausrüstung vorzunehmen.

8. bei Dunkelheit, schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen bzw. bei angesagten

Windstärken ab 4 Bft nicht auszulaufen bzw. unverzüglich den nächstgelegenen

Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.

9. sich selbständig über die Wind- und Wettervorhersagen während seines Urlaubs

zu informieren und seine Tour entsprechend zu planen

10. die auf der Müritz herrschenden besonderen Wetterbedingungen, die häufig ein

Verlassen der Häfen und Befahren der Müritz nicht möglich machen, zu

berücksichtigen, und die Fahrt so zu planen, dass eine rechtzeitige Rückkehr zur

Charterstation gewährleistet ist

11. Grundberührungen zu vermeiden.

12. das Boot bei Rückkehr am vereinbarten Ort und Zeitpunkt in einwandfreiem,

besenreinem, ordentlichem Zustand mit vollem Treibstofftank zurückzugeben.

13. bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen

Vorkommnissen sofort den Vercharterer zu benachrichtigen, auch wenn er der

Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt.

14. ohne Absprache keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergungskosten zu

treffen. Bei Schäden an Personen oder am Schiff eine Niederschrift anzufertigen mit

Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes, Polizei oder anderer Zeugen.

15. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu

ermöglichen.

16. an Bord nicht zu rauchen.

17. kein offenes Feuer zu verwenden (gilt auch für Holzkohlegrills).

18. das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind.

19. den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine zeitgerechte

Rückkehr möglich ist.

20. keine gefährlichen Güter, insbesondere leicht entzündliche, giftige Stoffe, an

Bord zu führen

21. Tiere nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch den Vercharterer

gegen Zahlung einer Gebühr mit an Bord zu nehmen. Für den Aufenthalt des

Hundes innerhalb des Bootes empfehlen wir sog. Hundeschuhe. Es ist nicht erlaubt

Tiere in den Betten oder auf dem Sofa schlafen zu lassen. Bitte lassen Sie Ihr Tier

nie unbeaufsichtigt. Der Vercharterer behält sich vor, eine zusätzliche Chartergebühr

sowie Reinigungsgebühr am Ende des Bootscharters zu erheben.

22. die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen

durchzuführen, insbesondere Schraube und Motor sachgerecht zu behandeln,

Flüssigkeitsstände zu überprüfen, Überhitzen und Trockenfallen des Motors zu

vermeiden.

23. das vor Anker liegende Boot nicht unbeaufsichtigt zu lassen und es in keine

Situation zu bringen, aus der es nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell

entstehende Kosten (z.B. Bergungskosten etc.) gehen zu Lasten des Charterers

sofern die Versicherung nicht eintritt. Das zum Land festgemachte Boot ist

fachgerecht zu vertauen, vor dem Verlassen abzuschließen und ausreichend gegen

Diebstahl und Vandalismus zu sichern.

24. sich exakt an die Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten und sich

über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des

Fahrgebietes sachkundig zu machen.

25. keine anderen Boote abzuschleppen oder zu bergen.

§ 9 Rücktritt und Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

1. Wird das Boot oder zumindest ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum

im Chartervertag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so

kann der Charterer frühestens nach Ablauf von 6 Stunden von dem Vertrag

zurücktreten.

2. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung

der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wird.

3. Gelingt dem Vercharterer die rechtzeitige Bereitstellung eines Ersatzschiffes und

ist das Ersatzschiff ein höherwertiges Boot als das gebuchte, wird dieses dem

Charterer ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt (Upgrade). Ist das Ersatzschiff ein

geringwertigeres als das gebuchte Boot, wird dem Charterer die Preisdifferenz

erstattet, soweit dieser nicht vom Vertrag insgesamt zurücktreten möchte.

4. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle

geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet. Darüber hinaus

bestehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

5. Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Fahrtüchtigkeit des Bootes nicht

beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin im zumutbaren Rahmen

ermöglichen, berechtigen nicht zur Preisminderung oder Rücktritt (Störungen z.B.

des Bug -oder Heckstrahlruders, Radio/CD, TV/DVD-Player, Kühlschrank,

Beleuchtung, Türgriffen und -schlössern).

§ 10 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung

1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche infolge von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers oder seines Erfüllungsgehilfen

eintreten.

2. Ansprüche des Charterers, infolge Nichtbenutzbarkeit des Bootes wegen Schäden

oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der

Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Liegt das Boot infolge einer

Havarie des Charterers fest, hat er dem Vermieter zudem Ersatz zu leisten wie im

Falle verspäteter Rückgabe.

3. Für alle rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die

der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den

Vercharterer von allen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im Inund

Ausland frei.

4. Kosten für etwaige Folgeschäden, die der Charterer dem Vercharterer verursacht,

wie Charterausfall, trägt der Chartergast in voller Höhe. Der Umfang der

Versicherung ergibt sich aus den dem Chartervertrag beigelegten

Versicherungsinformationen.

Das Risiko kann durch den Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung minimiert

werden.

5. Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung

unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen. Verluste von Zubehör und

Ausrüstungsgegenständen sind – unabhängig von einem Verschulden – dem

Vercharterer spätestens bei Rückgabe des Bootes anzugeben und zu ersetzen.

6. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit

ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu

machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es

sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse), eigenes

Verschulden des Charterers oder eines Mitreisenden oder um Drittverschulden

handelt.

7. Bei allen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Benachrichtigung des

Vercharterers und trifft mit diesem Vereinbarungen über die Schadensbehebung.

8. Soweit der Charterer Schäden bis zu einer Höhe von 100 € selbst behebt, erhält er

Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Der

Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes,

die Art der Arbeit, das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis

und die Umsatzsteuer enthalten.

9. Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag

übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte

beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.

10. Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine

umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche

Gegenbestätigung durch den Hafenmeister, einen Arzt, Sachverständigen oder einen

sonstigen geeigneten Zeugen.

11. Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust,

Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch

Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Einbruch,

Diebstahl des Bootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes sowie vorsätzlichen

Beschädigungen oder Havarien hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu

erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit

Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die

umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein

etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie

Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.

§ 11 Übernahme und Rückgabe

1. Der Charterer übernimmt das Boot vom Vercharterer in dem Zustand, wie er in

dem von beiden unterzeichneten Protokoll bestätigt ist.

2. Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das Schiff

spätestens zur vertraglich vereinbarten Zeit mit sämtlichem übergebenen Zubehör,

vollem Wasser- und Treibstofftank sowie geleertem Fäkalientank, sofern im

Übergabeprotokoll nichts anderes vereinbart wurde. Andernfalls werden die Kosten

für in Rechnung gestellt. Das Schiff ist vom Charterer in einem innen- und außen

besenreinen Zustand, mit komplett entsorgtem Müll und saubergewaschenem und

aufgeräumten Geschirr zurückzugeben. Andernfalls kann eine zusätzliche

Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten Preise berechnet

werden. Für eine nicht vom Vercharterer zu vertretene Toilettenverstopfung hat der

Charterer diesem 600 € für die Beseitigung des Schadens zu erstatten.

3. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des

Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe des Bootes gilt jedoch der

Chartervertrag als verlängert. Für Verspätungen über eine Stunde nach der

vereinbarten Zeit, hat der Charterer dem Vercharterer eine Gebühr von 50 € je

angefangener Stunde, bei Verspätungen über 5 Stunden den doppelten Charterpreis

bezogen auf die des Preises eines Tages pro angefangenem Tag, und darüber

hinaus jenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, die dem Vercharterer durch die

Verspätung und ihre Folgen entsteht, einschließlich eines entgangenen Gewinns.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der

verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.

4. Verlorengegangene, beschädigte oder durch Fehlgebrauch nicht mehr

funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei Rückgabe sofort

anzuzeigen. Der Charterer hat dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

die der Vercharterer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des

Wiederbeschaffungswertes festsetzt.

5. Entschädigungen und Verspätungsgebühren sind grundsätzlich sofort fällig oder

können in Rechnung gestellt werden.

6. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht

angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die

Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.

7. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder am vereinbarten

Übergabeort ist und das Rückgabeprotokoll vom Charterer und Vercharterer

unterzeichnet ist. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem

vereinbarten verlässt, ist er verpflichtet, das Boot nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis

der Vercharterer oder Nachcharterer es übernimmt. Dem Charterer werden die

Kosten für von ihm veranlasste Rücküberführungen des Schiffes zu Wasser oder zu

Land zum vereinbarten Übergabeort berechnet, soweit diese Kosten nicht im

Rahmen eines Schadensfalles von der Versicherung oder einem Dritten getragen

werden.

§ 12 Sonstiges

1. Bei Fehlern bei der Berechnung des Charterpreises und der Extras haben die

Parteien das Recht, den Vertrag gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass

seine Rechtswirksamkeit berührt wird.

2. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die gesetzlichen Steuern und

Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern sollten.

3. Beschreibungen und Abbildungen in den Werbematerialien können vom Original

abweichen. Boote des gleichen Typs können kleine Unterschiede aufweisen.

4. Ein störungsfreier Radio-, Mobiltelefon- oder TV-Empfang wird nicht garantiert,

ebenso nicht die ständige Funktionsbereitschaft von Zubehörteilen.

5. Auskünfte zum Revier und Ähnlichem werden nach bestem Wissen, jedoch ohne

Gewähr erteilt.

Stand: Dezember 2023

Inhaber: Reinhard Schütte, Im Oberdorf 23, 99518 Bad Sulza

Hauptstandort/Liegeplatz: Canower Allee 35, 17255 Wustrow, OT Canow